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StaRuG

Nach den gesetz­li­chen Rege­lun­gen hat die Geschäfts­füh­rung geeig­ne­te Maß­nah­men zu tref­fen, ins­be­son­de­re ein Über­wa­chungs­sys­tem ein­zu­rich­ten, damit, den Fort­be­stand der Gesell­schaft gefähr­den­de Ent­wick­lun­gen, früh erkannt wer­den (Risi­ko­früh­erken­nungs­sys­tem). Erken­nen die Geschäfts­füh­rer sol­che Ent­wick­lun­gen, ergrei­fen sie geeig­ne­te Gegen­maß­nah­men und erstat­ten den zur Über­wa­chung der Geschäfts­lei­tung beru­fe­nen Orga­nen (Über­wa­chungs­or­ga­nen) unver­züg­lich Bericht.

Wie in der Geset­zes­be­grün­dung aus­ge­führt wird, ist die­se recht­li­che Rege­lung in § 1 StaRUG all­ge­mein und rechts­form­über­grei­fend zu Kri­sen­früh­erken­nungs- und reak­ti­ons­pflich­ten der Geschäfts­lei­ter haf­tungs­be­schränk­ter Rechts­trä­ger zu schaf­fen. Der Pflich­ten­rah­men der Geschäfts­füh­rer von Gesell­schaf­ten (ins­be­son­de­re GmbH) hat je nach Grö­ße und Kom­ple­xi­tät der Unter­neh­mens­struk­tur eine Aus­strah­lungs­wir­kung auf Unter­neh­men ande­rer Rechts­for­men. Die Ver­ant­wor­tung für die Ein­füh­rung, Wirk­sam­keit und Anpas­sung der Sys­te­me an die jewei­li­ge unter­neh­me­ri­sche Struk­tur hat der jewei­li­ge Ent­schei­dungs­trä­ger des Unter­neh­mens.

Jede Tätig­keit ist auf­grund der Unsi­cher­heit künf­ti­ger Ent­wick­lun­gen mit Chan­cen und Risi­ken ver­bun­den. Unter Risi­ken ist all­ge­mein die Mög­lich­keit ungüns­ti­ger künf­ti­ger Ent­wick­lun­gen zu ver­ste­hen. Das Gesetz legt in § 1 Absatz 1 Satz 2 StaRUG den Geschäfts­lei­tern dar­über hin­aus die Pflicht zur Ergrei­fung von geeig­ne­ten Gegen­maß­nah­men auf. Hin­sicht­lich der Aus­wahl der zu tref­fen­den Gegen­maß­nah­men und deren Durch­füh­rung steht den Geschäfts­lei­tern der Beur­tei­lungs­spiel­raum zu, der ihnen nach Maß­ga­be der spe­zi­al­ge­setz­li­chen Rege­lun­gen für Maß­nah­men der Geschäfts­füh­rung zuzu­bil­li­gen ist. 

Im Zusam­men­hang mit die­ser Abgren­zung ist für den Ver­si­che­rungs­be­reich eine Defi­ni­ti­on der Risi­ken bzw. Risi­ko­ar­ten vor­zu­neh­men, die zu einer Bestands­ge­fähr­dung des Unter­neh­mens füh­ren kön­nen. Für jedes Unter­neh­men muss indi­vi­du­ell ent­schie­den und in der Fol­ge­zeit lau­fend über­prüft wer­den, wel­che Risi­ko­fel­der ein­zeln oder kumu­liert oder in Wech­sel­wir­kung mit ande­ren bestands­ge­fähr­dend sein kön­nen. Dabei sind auch der Umfang und die Tätig­keit im Bereich des Risi­ko­früh­erken­nungs­sys­tems der Grö­ße und der Rechts­form ent­spre­chend anzu­pas­sen. Hier­bei dient der Ver­si­che­rungs­be­reich als eine Mög­lich­keit, Risi­ken auf einen Drit­ten zu ver­la­gern und die vom Gesetz gefor­der­ten Gegen­maß­nah­men ent­spre­chend bereit­zu­hal­ten. Hier­zu die­nen bei grö­ße­ren Unter­neh­men das IRAS-Ver­fah­ren und bei klei­ne­ren Unter­neh­men der BVSV-Risk­Check. Risk­Checks wer­den in den Berei­chen Risi­ko­früh­erken­nung des Unter­neh­mens, Ver­si­che­run­gen und Sozi­al­ver­si­che­rung ange­bo­ten. Wei­te­re Fel­der wie die betrieb­li­che Alters­ver­sor­gung, Cyber. und IT sowie Immo­bi­li­en sind in Vorbereitung.